Wasserstoff

10,82kgCO₂e/kgGWP: AR5 (wie veröffentlicht)

Veröffentlicht von European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism in European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism 2026/1740 (DVs v2026-08-06) (Jedes Jahr); zuletzt geprüft am 2026-08-28.

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Über diesen Faktor

Enthaltene Prozessemaschinell übersetzt

3.1. Sektorübergreifende Vorschriften Die spezifischen grauen Emissionen werden als die Emissionen des Produktionsprozesses und, bei komplexen Waren, als die grauen Emissionen der zur Herstellung der funktionellen Einheit der Ware während des Berichtszeitraums benötigten Vorprodukte berechnet. Die Systemgrenzen werden je aggregierter Warenkategorie festgelegt und umfassen die direkten Emissionen, die indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch, soweit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 relevant, die von allen unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozessen ausgestoßen werden, sowie die grauen Emissionen der Vorprodukte, unabhängig davon, ob diese Vorprodukte in der Anlage selbst hergestellt oder von einer anderen Anlage bezogen werden. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften sind die spezifischen Einzelheiten jeder aggregierten Warenkategorie in den Nummern 3.2 bis 3.19 festgelegt. Für alle CBAM-Waren, die über einen nicht in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionsweg hergestellt werden, gelten die in dieser Nummer beschriebenen sektorübergreifenden Vorschriften sowie, wenn der Produktionsweg eine Kombination der in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionswege darstellt, die sektorspezifischen Vorschriften. Der Erwerb und die Instandhaltung von Infrastruktur und Ausrüstung sind von den Systemgrenzen ausgenommen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die nicht in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, nicht in jenem Anhang aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte nicht in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen. 3.6. Wasserstoff 3.6.1. Besondere Bestimmungen Es wird nur die Herstellung von reinem Wasserstoff oder von Gemischen aus Wasserstoff und Stickstoff, die in der Ammoniakherstellung verwendbar sind, berücksichtigt. Nicht erfasst sind der Verbrauch von Synthesegas oder von Wasserstoff als Vorprodukt innerhalb von Raffinerien oder Anlagen der organischen Chemie, wenn der Wasserstoff ausschließlich innerhalb dieser Anlagen verwendet und nicht für die Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren eingesetzt wird. 3.6.2. Systemgrenze 3.6.2.1. Dampfreformierung und partielle Oxidation Für diese Produktionswege sind bei der Überwachung der direkten Emissionen zu berücksichtigen: — alle unmittelbar oder mittelbar mit der Wasserstoffherstellung und der Trennung von Wasserstoff und Kohlenmonoxid verbundenen Prozesse sowie die Rauchgasreinigung; — alle im Wasserstoffherstellungsprozess eingesetzten Brennstoffe, unabhängig von ihrer energetischen oder nichtenergetischen Nutzung, sowie Brennstoffe, die für andere Verbrennungsprozesse eingesetzt werden, einschließlich zur Erzeugung von Warmwasser oder Dampf. 3.6.2.2. Steam-Cracking Für diesen Produktionsweg sind bei der Überwachung der direkten Emissionen zu berücksichtigen: — alle unmittelbar mit der Wasserstoffherstellung verbundenen Prozesse; — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse sowie die Rauchgasreinigung.

Anwendbarkeitmaschinell übersetzt

Standardwert für die GESAMTEN grauen Emissionen dieser Ware — direkt zuzüglich indirekt (bezogener Strom) — für das genannte Herstellungsland, verwendbar von einem Importeur, der die tatsächlichen Emissionen nicht vom Anlagenbetreiber erhalten kann. Dies ist ein regulatorischer Standardwert, der für die CBAM-Konformität veröffentlicht wurde, kein gemessenes oder modelliertes Lebenszyklusergebnis: Er ist bewusst konservativ angesetzt, ein gesetzlich vorgeschriebener Aufschlag erhöht ihn während der Übergangsphase 2026-2028 zusätzlich, und seine Gasabdeckung ist enger als bei einem THG-Inventar — Kohlendioxid immer, Distickstoffoxid nur bei Salpetersäure und Mischdüngemitteln, perfluorierte Kohlenwasserstoffe nur bei Aluminium, und Methan nie. Er ist nicht vergleichbar mit einem Faktor des GHG Protocol von der Wiege bis zum Werkstor.

Werte nach Jahr und Methodik

Jedes Jahr10,82▣Hauptwert

Diesen Faktor zitieren

open-climate.ai (n.d.). Wasserstoff [emission factor]. European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism, European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism 2026/1740 (DVs v2026-08-06). Dataset 2026-08-28. https://open-climate.ai/factors/ef-cbam-hydrogen-ec-kg-cbam_embedded-03a63056/