Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von < 0,25 %, mit rechteckigem Querschnitt, dessen Breite < dem Zweifachen der Dicke ist, geschmiedet
3.1. Sektorübergreifende Vorschriften Die spezifischen grauen Emissionen werden als die Emissionen des Produktionsprozesses und, bei komplexen Waren, als die grauen Emissionen der zur Herstellung der funktionellen Einheit der Ware während des Berichtszeitraums benötigten Vorprodukte berechnet. Die Systemgrenzen werden je aggregierter Warenkategorie festgelegt und umfassen die direkten Emissionen, die indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch, soweit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 relevant, die von allen unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozessen ausgestoßen werden, sowie die grauen Emissionen der Vorprodukte, unabhängig davon, ob diese Vorprodukte in der Anlage selbst hergestellt oder von einer anderen Anlage bezogen werden. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften sind die spezifischen Einzelheiten jeder aggregierten Warenkategorie in den Nummern 3.2 bis 3.19 festgelegt. Für alle CBAM-Waren, die über einen nicht in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionsweg hergestellt werden, gelten die in dieser Nummer beschriebenen sektorübergreifenden Vorschriften sowie, wenn der Produktionsweg eine Kombination der in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionswege darstellt, die sektorspezifischen Vorschriften. Der Erwerb und die Instandhaltung von Infrastruktur und Ausrüstung sind von den Systemgrenzen ausgenommen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die nicht in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, nicht in jenem Anhang aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte nicht in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen.
3.15. Rohstahl 3.15.1. Besondere Bestimmungen Die Systemgrenze muss alle notwendigen Tätigkeiten und Einheiten zur Gewinnung von Rohstahl umfassen: — geht der Prozess von flüssigem Roheisen aus, so muss die Systemgrenze den Sauerstoffkonverter, die Vakuumentgasung, die Sekundärmetallurgie, die Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, den Strangguss oder Blockguss, soweit relevant das Warmwalzen oder Schmieden sowie alle notwendigen Hilfstätigkeiten wie Transporte, Wiedererwärmung und Rauchgasreinigung umfassen; — wird ein Elektrolichtbogenofen eingesetzt, so muss die Systemgrenze alle relevanten Tätigkeiten und Einheiten umfassen, wie den Elektrolichtbogenofen selbst, die Sekundärmetallurgie, die Vakuumentgasung, die Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, den Strangguss oder Blockguss, soweit relevant das Warmwalzen oder Schmieden sowie alle notwendigen Hilfstätigkeiten wie Transporte, die Erwärmung von Rohstoffen und Ausrüstung, Wiedererwärmung und Rauchgasreinigung; — in diese aggregierte Warenkategorie fallen nur das primäre Warmwalzen und die grobe Formgebung durch Schmieden zur Gewinnung der Halbzeuge der KN-Codes 7207, 7218 und 7224. Alle anderen Walz- und Schmiedeprozesse fallen unter die aggregierte Warenkategorie „Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl". 3.15.2. Systemgrenze 3.15.2.1. Sauerstoffkonverterverfahren Für diesen Produktionsweg muss die Überwachung der direkten Emissionen umfassen: — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, die CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen sowie Abgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas ausstoßen; — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, die CO2 aus Prozessstoffen wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten, karbonathaltigen Erzen ausstoßen; Stoffe für die Rauchgasreinigung; — der mit Schrott, Legierungen, Grafit usw. in den Prozess eingebrachte Kohlenstoff sowie der im Produkt oder in Schlacken oder Abfällen verbleibende Kohlenstoff wird nach der Massenbilanzmethode gemäß Nummer B.3.2 des Anhangs III berücksichtigt. 3.15.2.2. Elektrolichtbogenofen Für diesen Produktionsweg sind bei der Überwachung der direkten Emissionen zu berücksichtigen: — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, die CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen sowie aus Abgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas ausstoßen; — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, die CO2 aus dem Verbrauch von Elektroden und Elektrodenpasten ausstoßen; — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, die CO2 aus Prozessstoffen wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten, karbonathaltigen Erzen ausstoßen; Stoffe für die Rauchgasreinigung; — der beispielsweise in Form von Schrott, Legierungen und Grafit in den Prozess eingebrachte Kohlenstoff sowie der im Produkt oder in Schlacken oder Abfällen verbleibende Kohlenstoff wird nach der Massenbilanzmethode gemäß Nummer B.3.2 des Anhangs III berücksichtigt.
Anwendbarkeitmaschinell übersetzt
Standardwert für einen Vorleistungsstoff, dessen Herstellungsland nicht bestimmt werden kann: der HÖCHSTE Standardwert der grauen Gesamtemissionen unter den bepreisten Ursprungsländern. Es handelt sich bewusst um den ungünstigsten Fall, nicht um einen Durchschnitt, und er ist keinem bestimmten Land zuzuordnen. Dies ist ein regulatorischer Standardwert, der für die CBAM-Konformität veröffentlicht wurde, kein gemessenes oder modelliertes Lebenszyklusergebnis: Er ist bewusst konservativ angesetzt, ein gesetzlich vorgeschriebener Aufschlag erhöht ihn während der Übergangsphase 2026-2028 zusätzlich, und seine Gasabdeckung ist enger als bei einem THG-Inventar — Kohlendioxid immer, Distickstoffoxid nur bei Salpetersäure und Mischdüngemitteln, perfluorierte Kohlenwasserstoffe nur bei Aluminium, und Methan nie. Er ist nicht vergleichbar mit einem Faktor des GHG Protocol von der Wiege bis zum Werkstor.
Werte nach Jahr und Methodik
Jedes Jahr
8,21▣Hauptwert
Verwandte Faktoren
Weitere Faktoren von EU CBAM für dieselbe Tätigkeit und dieselbe Kategorie.
open-climate.ai (n.d.). Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von < 0,25 %, mit rechteckigem Querschnitt, dessen Breite < dem Zweifachen der Dicke ist, geschmiedet [emission factor]. European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism, European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism 2026/1740 (DVs v2026-08-06). Dataset 2026-08-28. https://open-climate.ai/factors/ef-cbam-semifinished_products_of-cbam_unknown_origin-kg-cbam_embedded-e8385e6a/