CBAM_UNKNOWN_ORIGINOffene Lizenz

Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder anderen anorganischen Stoffen ohne Düngewirkung, zur Verwendung als Düngemittel, mit einem Stickstoffgehalt von > 28 % (nach Gewicht) (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg)

2,9kgCO₂e/kgGWP: AR5 (wie veröffentlicht)

Veröffentlicht von European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism in European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism 2026/1740 (DVs v2026-08-06) (Jedes Jahr); zuletzt geprüft am 2026-08-28.

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Über diesen Faktor

Enthaltene Prozessemaschinell übersetzt

3.1. Sektorübergreifende Vorschriften Die spezifischen grauen Emissionen werden als die Emissionen des Produktionsprozesses und, bei komplexen Waren, als die grauen Emissionen der zur Herstellung der funktionellen Einheit der Ware während des Berichtszeitraums benötigten Vorprodukte berechnet. Die Systemgrenzen werden je aggregierter Warenkategorie festgelegt und umfassen die direkten Emissionen, die indirekten Emissionen aus dem Stromverbrauch, soweit im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/956 relevant, die von allen unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozessen ausgestoßen werden, sowie die grauen Emissionen der Vorprodukte, unabhängig davon, ob diese Vorprodukte in der Anlage selbst hergestellt oder von einer anderen Anlage bezogen werden. Zusätzlich zu diesen allgemeinen Vorschriften sind die spezifischen Einzelheiten jeder aggregierten Warenkategorie in den Nummern 3.2 bis 3.19 festgelegt. Für alle CBAM-Waren, die über einen nicht in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionsweg hergestellt werden, gelten die in dieser Nummer beschriebenen sektorübergreifenden Vorschriften sowie, wenn der Produktionsweg eine Kombination der in den Nummern 3.2 bis 3.19 aufgeführten Produktionswege darstellt, die sektorspezifischen Vorschriften. Der Erwerb und die Instandhaltung von Infrastruktur und Ausrüstung sind von den Systemgrenzen ausgenommen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die nicht in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen. Umfasst der Produktionsprozess komplexer, nicht in jenem Anhang aufgeführter Waren ein oder mehrere Vorprodukte, die in jenem Anhang aufgeführt sind, so werden die indirekten Emissionen dieser Vorprodukte nicht in die Berechnung der grauen Emissionen der komplexen Waren einbezogen. 3.10. Mischdünger 3.10.1. Besondere Bestimmungen Diese Nummer gilt für die Herstellung aller Arten von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Ammoniumsulfat, Ammoniumphosphaten und Harnstoff-Ammoniumnitrat-Lösungen, sowie Stickstoff-Phosphor-Dünger (NP), Stickstoff-Kalium-Dünger (NK) und Stickstoff-Phosphor-Kalium-Dünger (NPK). Erfasst sind alle Arten von Vorgängen wie Mischen, Neutralisation, Granulierung und Prillen, unabhängig davon, ob es sich nur um physikalisches Mischen oder um chemische Reaktionen handelt. Die Mengen der verschiedenen im Enderzeugnis enthaltenen Stickstoffverbindungen sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu erfassen: — Gehalt an N als Ammonium (NH4+); — Gehalt an N als Nitrat (NO3-); — Gehalt an N als Harnstoff; — Gehalt an N in anderen (organischen) Formen. 3.10.2. Systemgrenze Bei Mischdüngern muss die Überwachung der direkten Emissionen umfassen: — alle unmittelbar oder mittelbar mit den Produktionsprozessen verbundenen Prozesse, wie Trockner und die Erwärmung von Ausgangsstoffen, sowie die Rauchgasreinigung.

Anwendbarkeitmaschinell übersetzt

Standardwert für einen Vorleistungsstoff, dessen Herstellungsland nicht bestimmt werden kann: der HÖCHSTE Standardwert der grauen Gesamtemissionen unter den bepreisten Ursprungsländern. Es handelt sich bewusst um den ungünstigsten Fall, nicht um einen Durchschnitt, und er ist keinem bestimmten Land zuzuordnen. Dies ist ein regulatorischer Standardwert, der für die CBAM-Konformität veröffentlicht wurde, kein gemessenes oder modelliertes Lebenszyklusergebnis: Er ist bewusst konservativ angesetzt, ein gesetzlich vorgeschriebener Aufschlag erhöht ihn während der Übergangsphase 2026-2028 zusätzlich, und seine Gasabdeckung ist enger als bei einem THG-Inventar — Kohlendioxid immer, Distickstoffoxid nur bei Salpetersäure und Mischdüngemitteln, perfluorierte Kohlenwasserstoffe nur bei Aluminium, und Methan nie. Er ist nicht vergleichbar mit einem Faktor des GHG Protocol von der Wiege bis zum Werkstor.

Werte nach Jahr und Methodik

Jedes Jahr2,9▣Hauptwert

Diesen Faktor zitieren

open-climate.ai (n.d.). Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder anderen anorganischen Stoffen ohne Düngewirkung, zur Verwendung als Düngemittel, mit einem Stickstoffgehalt von > 28 % (nach Gewicht) (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von <= 10 kg) [emission factor]. European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism, European Commission (DG TAXUD) — Carbon Border Adjustment Mechanism 2026/1740 (DVs v2026-08-06). Dataset 2026-08-28. https://open-climate.ai/factors/ef-cbam-mixtures_of_ammonium-cbam_unknown_origin-kg-cbam_embedded-39c39ce2/